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Sozialrechtliche Aspekte im Arbeitsrecht

 

Aufhebungsvertrag - Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Achtung! Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollten Sie im Falle einer mitverhandelten Abfundung denken, dass diese bei etwaigem Erhalt von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld) von der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen ist. Ferner droht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen der Mitwirkung des Areitnehmers an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältbnisses eine dreimonatige Sperre für die Zahlung des Areitslosengeldes.

Da der Abschluss eines Abfindungsvertrages also erhebliche Nachteile mit sich bringen kann, sollten Sie sich vorher genau darüber informieren, ob es andere Wege zum Ziel gibt!


Kein Zuschuss für Hartz IV Empfänger für Kitafahrt

Die Kosten für eine mehrtägige Kindergartenabschlussfahrt eines Arbeitslosengeld II-Empfängers
muss von der ARGE nicht übernommen werden.

So entschied das Sozialgericht Halle in seinem Urteil vom 5. Februar 2008.

Gegen die ARGE geklagt hatte eine Empfängerin von ALG II aus Halle. Die Klägerin begehrte
die Erstattung der Kosten einer mehrtägigen Kindergartenabschlussfahrt ihres Kindes.
Nach ihrer Ansicht handelte es sich bei der Kitaabschlussfahrt um eine „Schulanfängerfahrt“.
An der Fahrt nahmen ausschließlich zukünftige Schulkinder teil, welche zum größten Teil auch in dieselbe
Schulklasse eingeschult worden wären. Es habe daher bereits ein Klassenverband bestanden. Ohne die
Teilnahme an der Fahrt wären eine Ausgrenzung aus diesem Klassenverband und damit schwerwiegende
Nachteile für die schulische und psychische Entwicklung zu befürchten.

Dem folgte das Sozialgericht Halle nicht und wies die Klage ab.
Nur für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen können nach
Auffassung des Gerichts einmalige Leistungen über den Regelsatz hinaus erstattet werden.
Der Grund hierfür liege in der Teilnahmepflicht an schulischen Veranstaltungen. Klassenfahrten
seien eine Fortsetzung des Unterrichts auf anderer Ebene. Eine Kitaabschlussfahrt dagegen ist
freiwillig. Sie dient nicht dem Schulunterricht und wird zudem nicht -wie es das Gesetz fordert- 
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.

Sozialgericht Halle (Urteil vom 05.02.2008, AZ: S 2 AS 1367/07)