Abfindung
Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?
Haben Sie eine Kündigung erhalten und möchten Sie Ihr Arbeitsverhältnis auch nicht fortsetzen, stellt sich immer die Frage nach einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung im Fall der Kündigung des Arbeitsvertrages gibt es nicht.
Eine Abfindung kann daher eigentlich auch nicht eingeklagt werden.
Dennoch werden in der Praxis bei Kündigung sehr häufig Abfindungen von den Arbeitgebern gezahlt.
Hierfür gibt es folgende Gründe:
- Die Zahlung einer Abfindung ist bei einer betriebsbedingten Kündigung tarifvertraglich oder im Sozialplan festgesetzt.
- Der Arbeitnehmer legt Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung ein.
Zahlung einer Abfindung nach Tarifvertrag oder Sozialplan
Ist der Interessenausgleich durch die Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung im Tarifvertrag oder im Sozialplan geregelt, sollte der gekündigte Arbeitnehmer prüfen, ob die Sozialauswahl und ob die Berechnung der Abfindung nach den zwingenden rechtlichen Kriterien durchgeführt wurde.
Unter Zugrundelegung der geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen oder bestehender Sozialpläne helfen wir Ihnen gern bei der Prüfung der Abfindungshöhen.
Zahlung einer Abfindung nach Kündigungsschutzklage
Obwohl ein gesetzlicher Anspruch nicht besteht, werden iim Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ebenso häufig Abzahlungen gezahlt, wie bei Bestehen eines Anspruches nach dem Sozialplan.
Der Grund ist klar:
Bei erhobener Kündigungsschutzklage durch trägt der Arbeitgeber das Risiko, den Prozess zu verlieren.
Dieses Risiko ist sehr real, da eine Vielzahl von Arbeitgeberkündigungen wegen ihrer rechtlichen Unwirksamkeit gerichtlich aufgehoben werden.
Der Erfolg einer Kündigungsschutzklage ist für den Arbeitgeber mit hohen Kosten verbunden.
Zum einen hat er die gerichtlichen Kosten zu tragen. Zum Anderen hat er den gekündigten Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen und ggf. die bis dahin angelaufene Vergütung zu zahlen.
Um das zu vermeiden, hat ein gekündigter Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gute Aussichten, den Rechtsstreit durch Vergleich und Abfindungszahlung zu beenden.
Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber zahlt im Gegenzug eine Abfindung.
Höhe der Abfindung
Die Höhe eine Abfindung ist Verhandlungssache!
Es braucht Verhandlungsgeschick, fundierte Rechtkenntnisse und Erfahrung, um den Arbeitgeber zur Zahlung zu bewegen.
Wir empfehlen unseren Mandanten, sich durch arbeitsrechtlich versierte Anwälte bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber unterstützen zu lassen. Ein gekündigter Arbeitnehmern hat wirtschaftlich und persönlich nach einer Kündigung viel zu bewältigen und ist in aller Regel kein starker Verhandlungspartner.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Verhandlung ist wie o.a. die
- Ankündigung oder Erhebung einer Kündigungsschutzklage und
- das prozessuale Risiko des Arbeitgebers
Je größer das Risiko für den Arbeitgeber ist, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren, je größer sind Ihre Aussichten eine zufrieden stellende Abfindung zu erzielen.
Die Erfolgsaussichten einer Klage sind zu prüfen, um alle rechtlichen Gründe, die zur Unwirksamkeit der Kündigung und zur Erhöhung des Prozessrisikos für den Arbeitgeber führen, geltend zu machen.
Achtung Klagefrist!
Die Klagefrist beträgt drei Wochen. Nach Ablauf der Frist voll wirksam, auch wenn sie offensichtlich unrechtmäßig ist.
Ein Arbeitgeber trägt dann kein Risiko mehr. Er braucht Sie nicht weiter beschäftigen; also auch keine Abfindung zu zahlen, um Sie "los zu werden".
Lassen Sie sich also rechtzeitig bei Androhung oder nach Erhalt einer Kündigung beraten.
Die Versteuerung der Abfindung
Vom Arbeitgeber geleistete Abfindungen sind grundsätzlich als Einkommen im weiteren Sinne zu versteuern.
Die Besteuerung erfolgt vergünstigt nach der sogenannten Fünffünftelregelung, wenn sie allein zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes geleistet wurde.
Die steuerliche Begünstigung besteht jedoch nicht, wenn in die Abfindung bestehende z.B. Gehaltsansprüche, Urlaubsgelder, Tantiemen oder sonstige Gratifikationen einfließen.
Diese Zahlungen sind Vergütungsbestandteile, die voll zu versteuern sind.
Ob eine angebotene Abfindung tatsächlich eine Abfindung im rechtlichen Sinne ist, ist also zu prüfen!
Anderenfalls bleibt nach Steuerabzug von der Abfindung möglicher Weise nicht mehr viel übrig.