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Kündigung

 

Form der Kündigung

Kündigungen bedürfen ohne Ausnahme der Schriftform.
Mündlich ausgesprochene Kündigungen als auch Kündigungen per Telefax oder E-Mail sind unwirksam.


Wann besteht Kündigungsschutz?

Der Anwendbarkeit des  Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kommt eine besondere Bedeutung zu. Das KSchG ist das Instrument des Kündigungsschutzes.          
Es ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (sog. Wartezeit).
Sehr kurze Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisse oder direkte Anschlussarbeitsverhältnisse schließen unter Umständen die Anwendbarkeit des KSchG nicht aus. Die ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Kündigungsschutz besteht nicht, wenn ein Betrieb regelmäßig fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt. In Betrieben, in denen regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht Kündigungsschutz nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat.
Teilzeitbeschäftigte sind bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl anteilig zu berücksichtigen.
Achtung! - Scheinbar selbständige unabhängige Betriebe können rechtlich als ein Betrieb zu bewerten sein, was die Arbeitnehmerzahl erhöht und unter Umständen Kündigungsschutz gewährt. Hier ist eine genaue rechtliche Prüfung angeraten.


Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung kann nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Hierfür müssen Tatsachen vorliegen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar machen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am Arbeitsverhältnis festzuhalten.
Derart schwerwiegende Gründe liegen in sehr vielen Fällen nicht vor und die Kündigungen sind unwirksam. Oft fehlen auch formale Voraussetzungen wie z.B. die Anhörung des Arbeitnehmer oder des Betriebsrats.

Auch wegen der drohenden Sperrfrist für den Erhalt von Arbeitslosengeldes und wegen des zu erwartenden schlechten Zeugnisses sollten Sie fristlose Kündigungen stets prüfen lassen.

 

Wann kann krankheitsbedingt gekündigt werden?

Die krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung.
Sie kann nur unter sehr strengen rechtlichen Voraussetzungen erfolgen, wenn

  1. hinsichtlich des Gesundheitszustandes des betroffenen Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Kündigung eine gesicherte negative Prognose für die Zukunft getroffen werden kann. Sobald eine Besserung des Gesundheitszustandes in Betacht kommt oder mit Therapieerfolgen zu rechnen ist, ist eine krankheitsbedingte Kündigung nicht möglich.
  2. die Negativprognose zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führt.
  3. wenn bei Vorliegen der Negativprognose und der erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Besonderheiten des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommt, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Krankheitsbedingte Kündigungen sind für Arbeitgeber wegen der hohen rechtlichen Anforderungen sehr schwer durchzusetzen und sollten daher immer geprüft werden!

 

Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist nach einer ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber das einzige Mittel, die Kündigung zu beseitigen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Auszubildende sowie Geschäftsführer und Betriebsleiter können grundsätzlich im Wege der Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten gegen Kündigungen vorgehen. Etwaige Besonderheiten sind vorab zu klären.

Ziel der Kündigungsschutzklage ist die Feststellung des Gerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Vom Arbeitgeber eingestellte Gehaltszahlungen sind geltend zu machen.

Auf entsprechenden Antrag einer der Parteien kann das Gericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung aussprechen.

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sollten zur Klärung des Prozessrisikos vorab anwaltlich geprüft werden, da jede Partei hat die Kosten des Verfahrens in erster Instanz selbst zu tragen.

Achtung! Die Klagefrist beträgt 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Binnen dieser Frist muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Nach Ablauf der Klagefrist ist eine Geltendmachung des Kündigungsschutzes mit Ausnahme weniger Fälle grundsätzlich nicht mehr möglich. Auch eine an sich unberechtigte Kündigung wird dann voll wirksam!

Soweit die Nichteinhaltung der Klagefrist nicht verschuldet ist, sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die nachträgliche Zulassung der Klage erwirken.

 

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