Teilzeit
Gibt es einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit?
Für das Bestehen eines Anspruchs auf Teilzeitarbeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Im Betrieb müssen regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Auszubildende sind hierbei nicht mit zu zählen.
- Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen.
- Der Arbeitnehmer muss die gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn beim Arbeitgeber geltend machen, damit dieser ausreichend Zeit hat eventuelle organisatorische Umstrukturierungen vorzunehmen.
- Die gewünschte Verteilung und Lage der Arbeitszeit ist genau angeben. Der Arbeitgeber hat dann die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu erörtern.
Stehen der Verringerung der Arbeitszeit keine erheblichen betrieblichen Gründe entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen.
Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit sowie über die Lage der Arbeitszeit spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit schriftlich mitzuteilen. Wird die Frist nicht eingehalten und teilt der Arbeitgeber eine etwaige Ablehnung des Antrages auf Verringerung der Arbeitszeit nicht schriftlich mit, gilt der Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit mit dem gewünschten Umfang als genehmigt.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit ablehnt?
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit fristgemäß schriftlich ab, kann und sollte der Arbeitnehmer diese Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen. Insbesondere für Mütter ist der Teilzeitanspruch ein sehr starker oft gut durchsetzbarer Anspruch.
Unserer Erfahrung nach werden nach wie vor Mütter betroffen, die in dem meisten Fällen ein erhebliches berechtigtes Interesse an einer Arbeitszeitverkürzung haben; so beispielsweise nach der Geburt eines Kindes. Will die Mutter nicht drei oder gar mehr Jahre beruflich pausieren, raten wir dringend die Überprüfung der Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung durch den Arbeitgeber. Oft versuchen Arbeitgeber Mütter über den Weg der Ablehnung der Arbeitszeitverringerung zur Eigenkündigung oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrag zu motivieren.
Da die Sachverhalte in engen zeitlich gesetzten Fristen ablaufen und die Arbeitnehmerinnen in der Praxis nach Ablauf der Mutterschutzfristen oder dem Erziehungsurlaub im Zweifel die arbeitsvertragliche Vollzeit antreten müssen, entsteht hier eine Drucksituation die allein schwer zu lösen ist.
Es ist uns hier ein besonderes Anliegen, Ihnen zu helfen und Ihren Anspruch auf die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit schnellstmöglich und wenn erforderlich auch gerichtlich durchzusetzen. In dringenden Fällen unterstützen wir Sie durch das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz!