Aufhebungsvertrag
Was ist bei Abschluss des Aufhebungsvertrages zu beachten?
Mit dem Aufhebungsvertrag haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis in Einvernehmen ohne Ausspruch einer Kündigung zu beenden. Das Beschäftigungsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist frei nach dem Willen der Parteien jederzeit aufgelöst werden.
Achtung! Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollte gut überlegt sein. Insbesondere wenn nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Stelle angetreten werden kann.
Ist der Arbeitnehmer in diesem Fall auf Leistungen der Agentur für Arbeit angewiesen, hat er mit einer Sperrfrist bis zu einem viertel Jahr zu rechnen. Über diesen Zeitraum erhält er kein Arbeitslosengeld!
Ferner wird eine etwaig im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet!
Die finanziellen Nachteile bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages können für den Arbeitnehmer also erheblich sein.
Entscheidet man sich für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sind die getroffenen Vereinbarungen schriftlich und eindeutig zu formulieren.
Inhalt des Aufhebungsvertrages
Was in einem Aufhebungsvertrag geregelt wird, hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ab. Zu klären sind der Beendigungszeitpunkt, noch bestehender Urlaub, eine möglicher Weise zu zahlende Urlaubsabgeltung, noch bestehende Gehaltsansprüche, Vergütung für geleistete Überstunden, das Arbeitszeugnis, u.v.a.
Im Einzelfall geben wir Ihnen gern in einer Erstberatung Auskunft über den konkreten Inhalt des von Ihnen angestrebten Aufhebungsvertrages.
Ist der Regelungsinhalt komplexerer Natur wie bei der Vereinbarung von Abfindungen oder sonstiger Ausgleichszahlungen, ist eine umfangreichere Prüfung unter Zugrundelegung der Vertragsunterlagen erforderlich.
Wir beraten sie auch hier gern und fertigen für Sie Vertragsentwürfe.