Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Fortzahlung seiner vertraglich vereinbarten Vergütung für die Dauer seiner Krankheit, wenn er durch diese arbeitsunfähig und somit von der Erbringung seiner Leistungsverpflichtung befreit ist
Die Regelung ist zwingend. Vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind unzulässig.
Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung
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Das Arbeitsverhältnis des infolge seiner Erkrankung arbeitsunfähigen Arbeitnehmers muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben.
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Die Erkrankung muss ferner dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann.
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Letztlich darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben. Wann ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt, ist oft nur schwer feststellbar und im Einzelfall sehr genau zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist regelmäßig von einem Verschulden auszugehen, wenn die Gesundheit leichtfertig auf´s Spiel gesetzt wird. Zu denken ist hier insbesondere an Extremsportarten, die grob fahrlässige Nichtachtung von Verkehrsrege lwie Alkohol am Steuer.
Dauer der Entgeltfortzahlung
Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht maximal sechs Wochen.
Er läuft grundsätzlich bei jeder neuen Erkrankung neu an.
Etwas anderes kann im Falle einer Folgeerkrankung bei gleicher Krankheitsursache innerhalb von sechs Monaten gelten oder wenn sich zwei Krankheiten überschneiden. Hier läuft keine neue Entgeltfortzahlungsfrist an.
Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dies telefonisch, per Fax oder per E-Mail möglich. Aus verfahrensrechtlicher Sicht sind aus Beweisgründen letztere zu bevorzugen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, ist dem Arbeitgeber zudem binnen drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der sich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergibt. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit als der attestierten Dauer, ist eine Folgebescheinigung vorzulegen.
Achtung! Die Verletzung Anzeige- und Nachweispflichten kann nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber möglicher Weise die Entgeltfortzahlung verweigern.