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Abmahnung

 

Die Bedeutung der Abmahnung ist nicht zu unterschätzen. Sie spielt im Vorfeld des Ausspruchs einer verhaltensbedingten Kündigung eine erhebliche Rolle. Nicht wenige Arbeitgeber bereiten mit dem Ausspruch einer oder mehrerer aufeinanderfolgender -auch unberechtigter- Abmahnungen eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Der Wiederholungsfall führt nicht selten zu Kündigung.

Der Abmahnung kommt somit eine ernst zu nehmende Warnfunktion zu, die nicht unterschätzt werden sollte.
Da Abmahnungen zur Personalakte gelegt werden, besitzt sie des Weiteren eine Dokumentationsfunktion. Wollen Sie sich beruflich verändern und sich auf eine neue Stelle bewerben, kann eine erhaltene Abmahnung alle Zukunftspläne zunichte machen.

Im Folgenden erhalten sie einen ersten Überblick darüber, was Sie im Falle einer unberechtigten oder unverhältnismäßigen Abmahnung tun können und sollten.

 

Form und Inhalt der Abmahnung

Abmahnungen werden in aller Regel schriftlich abgefasst, obwohl dies gesetzlich nicht erlangt ist.
Das gerügte Verhalten des Arbeitnehmers ist so genau auszuführen, dass dieser zu den Vorwürfen tatsächlich ausreichend Stellung nehmen kann. Pauschale Rügen und generelle Ausführungen genügen nicht.

 

Entfernung aus der Personalakte

Eine erteilte Abmahnung wirk nicht zeitlich unbegrenzt. Erfüllt ein Arbeitnehmer nach einer Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten über einen längeren Zeitraum unbeanstandet, verliert die Abmahnung ihre Funktion. In diesem Fall kann der abgemahnte Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen!

Wurde eine Abmahnung gar ohne Vorliegen eines relevanten Fehlverhaltens ausgesprochen, kann und sollte der abgemahnte Arbeitnehmer ebenfalls gegen die Abmahnung vorgehen und die Entfernung aus seiner Personalakte verlangen!

Ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte besteht ebenfalls, wenn

  • das gerügte Verhalten kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten war
  • der Arbeitgeber in der Vergangenheit gleiches geduldet hat, ohne Sanktionen folgen zu lassen
  • bei einem geringen Fehlverhalten eine Ermahnung ausreichend gewesen wäre.

 

Die hier aufgeführten Beispiele sind nicht abschließend. Jeder Einzelfall ist konkret auf das Vorliegen der Abmahnungsvoraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Wir beraten Sie gern anwaltlich, denn oft sind die Voraussetzungen für eine Abmahnung nicht gegeben.

 

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