Zeugnis
Die Bedeutung des Arbeitszeugnisses ist bekannt.
Bei fast jeder beruflichen Veränderung wird es benötigt. Doch Sie bekommen keinen neuen Job, keine Beförderung, wenn Ihr Arbeitszeugnis bei einem potentiellen Arbeitgeber auch nur im Ansatz Zweifel an Ihren beruflichen oder sozialen Fähigkeiten hinterlässt.
Um Ihr eigenes Zeugnis zu prüfen, sollten Sie daher folgendes wissen:
Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erstellung eines Arbeitszeugnisses verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.
Ein solches Interesse liegt üblicherweise bei der Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses vor (Kündigung, Betriebsübergang, Insolvenz, Betriebsstilllegung, Versetzung, Ausscheiden des Vorgesetzten, der die Arbeitsleistung beurteilen kann, Bewerbung auf eine neue Stelle).
Form des Arbeitszeugnisses
- Das Arbeitszeugnis ist als Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis zu bezeichnen.
- Es ist mit dem firmenüblichen Briefkopf zu erstellen.
- Wenn der Arbeitnehmer es nicht will, ist die Angabe seiner Adresse nicht im Adressfeld zu unterlassen.
- Das Zeugnis sollte maschinell erstellt sein.
- Streichungen, Radierungen oder sonstige Korrekturen sowie Beschmutzungen sind zu vermeiden.
- Bei einer postalischen Übersendung ist sicherzustellen, dass eine Faltung die Kopierfähigkeit des Zeugnisses und den allgemeinen optischen Gesamteindruck nicht beeinträchtigt. Beschädigungen sind auszuschließen.
- Kleinere orthographische oder grammatikalische Fehler sind hinzunehmen. Häufungen kleinerer Fehler hingegen müssen nicht akzeptiert werden.
- Das Zeugnis ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen, es sei denn, von den Vertragsparteien ist etwas anderes gewollt.
- Die Unterschrift ist von einem zur Zeugniserteilung Berechtigten zu leisten und hat mit dokumentenechten Stift zu erfolgen.
Inhalt des Arbeitszeugnisses
Ein Arbeitszeugnis muss grundsätzlich den Tatsachen entsprechen, berufsfördernd und wohlwollend sein!
Ob ein Zeugnis den inhaltlichen Anforderungen entspricht und keine versteckten Aussagen enthält, ist im Einzelfall genauestens zu prüfen.
Achtung! Die inhaltlichen Aussagen entscheiden über die Brauchbarkeit des Zeugnisses für den Arbeitnehmer!
Kein Arbeitszeugnis sollte daher ungeprüft hingenommen oder gar zur beruflichen Veränderung verwendet werden.
Folgende wichtige Grundsätze sind zu beachten:
- Formulierungen müssen eindeutig sein und dürfen versteckten Hinweise für potentielle Arbeitgeber enthalten.
Das Zeugnis muss zwingend enthalten:- persönliche Angaben
- Werdegang im Unternehmen
- etwaige Teilnahme Weiterbildungen, erlangte Zertifikate
- Leistungsbeurteilung mit konkreten Aussagen zur Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft, Arbeitsweise, Arbeitserfolg
- abschließende Leistungsbewertung
- Verhaltensbeurteilung mit konkreten Angaben über das soziale Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten, den Kollegen und Geschäftspartnern oder Kunden
- abschließende Verhaltensbeurteilung
- bei insgesamt guter Beurteilung Dankesformel
- Die Schlussformulierung hat dem sonstigen Inhalt zu entsprechen.
- So darf unter einem ansonsten sehr guten Zeugnis keine nur durchschnittliche
- Schlussformel stehen. Diese würde die sehr guten Aussagen wieder relativieren.
- Der Grund des Ausscheidens ist nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zu benennen
Lässt der Arbeitgeber einzelne der genannten Punkte weg oder werden bestimmte Formulierungen benutzt, deutet das in aller Regel auf versteckte Hinweise oder versteckte Kritikpunkte hin.
In diesem Fall ist es angezeigt, die Berichtigung des Zeugnisses zu verlangen.
Jeder künftige Arbeitgeber kennt die „Kunst des Weglassens"!
Gleiches gilt für eine unter dem Durchschnitt liegende Beurteilung.
Auch diese ist zu prüfen, denn der Arbeitgeber trägt die Beweislast für seine Behauptungen.
Eine konkrete Beurteilung über die Form, den Inhalt und den Umfang eines Arbeitszeugnisses lässt sich nur im Einzelfall und nach Vorlage des Arbeitszeugnisses treffen.
Anspruch auf Zeugnisberichtigung
Entspricht ein Arbeitszeugnis nicht den oben genannten Prämisse, kann jeder Arbeitnehmer die Berichtigung des Zeugnissen verlangen.
Dieser Anspruch auf Zeugnisberichtigung ist gerichtlich durchsetzbar.
In der Vielzahl der Fälle führt aber bereits eine anwaltlich geführte außergerichtliche Verhandlung mit dem Arbeitgeber zum Ziel.
Die Erstellung eines besseren Arbeitszeugnisses kann auch im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses angestrebt und gütlich vereinbart werden.
Verjährung des Anspruchs auf Zeugnisberichtigung
Achtung! Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung verjährt grundsätzlich drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in welchem das Arbeitsverhältnis endete.
Im Einzelfall können durch tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen kürzere Fristen gelten.
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