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Ausbildung

 

Das Ausbildungsverhältnis

Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Es unterliegt grundsätzlich den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. 
Alle wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen, die die Berufsausbildung regeln, finden sich im Berufsausbildungssicherungsgesetz (BerASichG).

Ziel der Ausbildung ist die Erlangung eines nach der Handwerkerordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder einer anderen bundesgesetzlichen Bestimmung anerkannten Berufes.

 

Der Ausbildungsvertrag

Es besteht kein Formerfordernis. Auch ein mündlich geschlossener Ausbildungsvertrag ist rechtlich voll wirksam. Da der wesentliche Inhalt aber schriftlich vereinbart werden muss, ist die Schriftform von Anfang an ratsam. Auch nachträgliche Vereinbarungen sollten in Schriftform erfolgen.

Der Ausbildungsvertrag wird vom Auszubildenden selbst unterschrieben, da mit ihm das Vertragsverhältnis begründet wird. Ist der Auszubildende minderjährig, unterschreiben zudem seine gesetzlichen Vertreter.

 

Inhalt Ausbildungsvertrages

  • Name und Anschrift von Auszubildenden und Ausbilder
  • Ziel der Ausbildung, Angabe des mit der Ausbildung angestrebten Berufes
  • Ausbildungsbeginn
  • Ausbildungsdauer
  • Angaben über Ausbildungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch über Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • vereinbarte Probezeit und Angaben und deren Dauer
  • Höhe und Fälligkeit der monatlichen Vergütung
  • Jahresurlaub
  • ggf. Aufführung von Gründen, die zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses führen können
  • ggf. geltende Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, soweit sie für das Ausbildungsverhältnis maßgeblich sind.

 

Probezeit in der Ausbildung

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, eine Probezeit zu vereinbaren. Sie beträgt mindestens einen Monat und darf drei Monate nicht überschreiten.

 

Kündigung des Ausbildungsvertrages

In der Probezeit kann sowohl der Auszubildende als auch der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis zu jedem Zeitpunkt ohne Benennung von Gründen kündigen.

Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

In der Vielzahl der Fälle sind vom Ausbilder ausgesprochene Kündigungen unverhältnismäßig und halten einer rechtlichen Prüfung durch die Gerichte nicht stand.
Im Falle einer Kündigung ist es daher ratsam den Sachverhalt und das Vorliegen eines erheblichen Grundes, der die Fortführung der Ausbildung unzumutbar machen soll, schnellstmöglich prüfen zu lassen.

Zuständig sind grundsätzlich auch hier die Arbeitsgerichte. Zuvor ist jedoch eine Schlichtungsverhandlung vor der zuständigen eingerichteten Schlichtungsstelle durchzuführen.

Sofern Sie für die Verhandlungen mit dem Ausbilder Unterstützung benötigen, vertreten wir Sie gern.

 

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