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Urlaub

 

Höhe des Urlaubsanspruchs

Der gesetzliche Mindesturlaub für Arbeitnehmer beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Werktage sind hierbei alle Tage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt nach dem Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) eine besondere Regelung. Sie haben Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von 5 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr.
Es erhöht sich nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub sondern der tarifliche oder arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaub um 5 Tage!

Bei Erkrankung während des Urlaubs, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn sie durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen werden.

Der Urlaubsanspruch entsteht im Übrigen auch bei ganzjähriger Arbeitsunfähigkeit.


Wartezeit

Für den Urlaubsanspruch besteht eine Wartezeit. Der volle Urlaubsanspruch wird nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
 

Teilurlaub

Ein Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses besteht,

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit in dem betreffenden Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben
  • bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis vor erfüllter Wartezeit
  • bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres

Bruchteile von Urlaubstagen,  sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, wenn sie mindestens einen halben Tag ergeben.


Urlaubsgewährung

Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Jahr zu gewähren. Eine Urlaubsübertragung auf das nächste Jahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft.
Eine erfolglose Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Liegt keiner der benannten Gründe vor, verfällt der Urlaubsanspruch.

Achtung! Es besteht kein Recht zur Selbstbeurlaubung.
Arbeitnehmer, die sich selbst beurlauben müssen mit der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Verweigert der Arbeitgeber den beantragten Urlaub ist dieser im Zweifel gerichtlich geltend zu machen.