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Befristeter Arbeitsvertrag

Was ist eine Befristung?

 

Form der Befristung

Für die Befristung besteht zwingend Schriftformerfordernis!

Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nichtig. 
Der betroffene Arbeitnehmer befindet sich bei fehlender Schriftform tatsächlich in einem unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Die Schriftform ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Befristung zunächst nur mündlich und erst später nach Arbeitsantritt schriftlich vereinbart wird


Wann darf befristet werden?

In den ersten zwei Jahren kann ein Arbeitsvertrag grundsätzlich sachgrundlos befristet werden. In diesem Zeitraum ist zudem die dreimalige Verlängerung möglich (Kettenbefristung).
Bei einer längeren Befristung hingegen muss der Befristung nach dem Vorschriften des Teilzeit-und Befristungsgesetzes (TzBfG) ein sachlicher Grund zu Grunde liegen.

Im folgenden erhalten Sie einen beispielhaften Überblick über mögliche zulässige Befristungsgründe, die im Einzelfall in Ihrer tatsächlichen Ausgestaltung jedoch konkret geprüft werden sollten. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
 

Als sachliche Gründe für eine Befristung kommen in Betracht:

  • die Vertretung für einen andern Arbeitnehmer
    ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung
    die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristung z.B. Projektarbeiten
    die Befristung erfolgt zunächst zur Erprobung
    in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe wie z.B. Krankheit
    die Arbeitnehmervergütung erfolgt aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind
    die Befristung schließ an eine Ausbildung oder ein Studium an, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern
    die Befristung beruht auf gerichtlichen Vergleich


Wie lange darf befristet werden?

Entgegen der häufigen Annahme, dass eine Arbeitsverhältnis lediglich zwei mal befristet werden könne, sind Kettenbefristungen grundsätzlich zulässig.
Ein Arbeitsverhältnis könnte bei Vorliegen er gesetzlichen Voraussetzungen bis zur Rente befriset werden. Es muss hierfür jedoch ein sachlicher Grund vorliegen, der einer rechtlichen Prüfung stand hält. Geprüft wird hierbei jeweils nur die Rechtmäßigkeit der letzten Befristung.

Über die anerkannten Sachgründe lassen sich keine allgemeinen Ausführungen treffen. Jede Befristung muss nach den tatsächlichen Umständen geprüft werden. Erst dann lassen sich Aussagen über ihre Rechtmäßigkeit treffen.

Ergibt die rechtliche Prüfung, dass kein haltbarer Sachgrund vorliegt, ist die Befristung unwirksam und der betroffenen Arbeitnehmer befindet sich per Gesetz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis!
Gleiches gilt bei der Verletzung von Formvorschriften! 

Eine Prüfung der Befristung lohnt sich also in einer Vielzahl der Fälle!

Achtung Fristablauf! Auch bei der Befristung müssen Einwände gegen diese binnen Dreiwochenfrist gerichtlich geltend gemacht werden.

Anderenfalls ist eine an sich unrechtmäßige Befristung voll wirksam und das Arbeitsverhältnis mit deren Ablauf trotz rechtlicher Fehlerhaftigkeit beendet.