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Elternzeit

 

Gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht ein Anspruch auf Elternzeit. Der Anspruch auf Elternzeit ist ein privatrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der  Arbeit aus Anlass der Betreuung des Kindes.

 

Anspruchsberechtigte

Zum Personenkreis der Elternzeitberechtigten gehören Arbeitnehmer, Angestellte, zur Berufsausbildung Beschäftigte sowie Heimarbeiter und die ihnen Gleichgestellten, soweit sie an einem Stück mitarbeiten.
Berechtigt sind auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte.
Ebenfalls berechtigt sind beschäftigte Arbeitnehmer. Ihr befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die in Anspruch genommene Elternzeit jedoch nicht verlängert! Die Elternzeit stellt also keine Unterbrechung der Befristung dar. Etwas anderes gilt in Berufsausbildungsverhältnissen. Wird in den Zeiten der Berufsausbildung oder sonstigen beruflichen Weiterbildung Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis entsprechend.

Die benannten Berechtigten haben einen Anspruch soweit sie mit einem Kind für das sie Personensorge tragen, 2) des Ehegatten oder Lebenspartners, 3) das sie in Vollzeitpflege oder Adoptionspflege aufgenommen haben oder 4) für das sie auch ohne Personensorge in besonderen Fällen Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

 

Frist für das Verlangen der Elternzeit

Die beabsichtigte Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar an die Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens 6 Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor dem angestrebten Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden.

Achtung! Die Schriftform ist zwingende Voraussetzung für ein wirksames Verlangen.

 

Festlegung und Verlängerung der Elternzeit

Mit der Geltendmachung der Elternzeit ist zwingend ebenfalls schriftlich zu erklären, für welche genauen Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird.
Diese Erklärung ist grundsätzlich für die ersten zwei Jahre bindend.
Ist also Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes beantragt, liegt hierin der Verzicht auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Die Verlängerung der zunächst festgelegten Elternzeit kann aber unter Umständen verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Berechtigten aus wichtigem Grund nicht möglich ist und alle sonstigen der benannten Voraussetzungen vorliegen. Relevant ist dieser Anspruch z.B. bei Erkrankung oder Umzug des mitbetreuenden Elternzeitberechtigten, bei Krankheit des Kindes oder bei Scheidung. Die Verlängerung muss unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes geltend machen.

 

Erwerbsfähigkeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zulässig. Die Wochenarbeitszeit darf 30 Stunden nicht überschreiten.

Auf die Erwerbstätigkeit im eigenen Betrieb besteht ein Anspruch, soweit in diesem mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Für die Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Die Ablehnung des Arbeitgebers hat innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu erfolgen. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringliche betriebliche Erfordernisse entgegenstehen (z.B. Vorrang der Teilzeitbeschäftigung im eigenen Betreib, Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen).
Erfolgt die Ablehnung form- und fristgerecht, darf der Arbeitnehmer nicht bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit arbeiten.
Erklärt sich der Arbeitgeber nicht form- und fristgerecht, entfällt das Zustimmungsbedürfnis und der Arbeitnehmer kann bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten.

 

Kündigung während der Elternzeit

Die Kündigung währende der Elternzeit (höchstens acht Wochen vor Beginn) ist grundsätzlich ausgeschlossen!

In Ausnahmefällen kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung für zulässig erklärt werden, z.B. bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebes.

Achtung! Lassen Sie die Entscheidung der Behörde dringend und sofort nach Bekanntgabe von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen! Nicht selten sind behördliche Zustimmungsbeschlüsse falsch!
Es gilt die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage! Somit ist Eile geboten. Liegt der Kündigung in der Elternzeit nicht einmal eine Zulassung durch die Behörde zu Grunde sollte sofort Kündigungsschutzklage erhoben werden, denn die Kündigung ist schon aus formalen Gründen absolut unwirksam.

Wir helfen Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.