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Mutterschutz - Was Sie wissen sollten

 

Geltungsbereich

Schwangere Frauen genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

§ 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchuG) verbietet jede Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Dieses Verbot gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Angestellte! Auch Azubis, Teilzeitbeschäftigte und Heimarbeitnehmerinnen genießen den besonderen Kündigungsschutz.

Der Mutterschutz dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mutter und Kind. Trotz Kenntnis der rechtlichen Schutzbestimmungen sind Kündigungen werdender Mütter an der Tagesordnung. Für den Arbeitgeber ist die Beschäftigung einer schwangeren Frau eine gewisse wirtschaftliche Belastung. Er hat Fehlzeiten während Schwangerschaft und Mutterschutzes hinzunehmen. Die Vergütungen ist trotz fehlender Arbeitskraft zu zahlen.

So wird von nicht wenigen Arbeitgebern schnell zur Kündigung gegriffen.

Für schwangere Frauen entsteht hier eine enorme Drucksituation, die eine unbelastete und gesunde Schwangerschaft gefährdet.

In einem solchen Fall sollten Sie unverzüglich all Ihre Rechte von einen Anwalt Ihres Vertrauens wahrnehmen lassen. In keinem Fall sollten Sie auf die Ihnen zustehenden sehr starken arbeitsrechtlichen Sicherungen verzichten.

 

Mutterschutzrechtliche Bestimmungen

1. besonderer Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft ist jede Kündigung grundsätzlich verboten.
Achtung! Der Arbeitgeber muss jedoch Kenntnis von der Schwangerschaft haben. Er muss spätestens 14 Tage nach Zugang der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft erlangen. Damit mutterschutzrechtliche Regelungen greifen können, sollte die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, sobald der Zustand bekannt ist (§ 5 Abs. 1 MuSchuG). Diese gesetzliche Empfehlung liegt im eigenen Interesse!
Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin in Betracht kommen. Hierfür muss jedoch zwingend die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vorliegen.

Auch in der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz!

2. Urlaub

Bestehender Resturlaub bleibt während der Elternzeit bestehen. Er kann nach Beendigung der Elternzeit im laufenden oder darauf folgendem Jahr in Anspruch genommen werden. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Resturlaub in Geld abzugelten
Auch während der Elternzeit erwerben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Urlaubsanspruch. Dieser kann aber vom Arbeitgeber anteilig gekürzt werden.

3. Mutterschutzfrist/Mutterschaftsgeld

Die Mutterschutzfrist beginnt regelmäßig sechs Wochen vor dem attestierten voraussichtlichen Geburtstermin. Sie ist nicht zwingend, dass heißt die schwangere Arbeitnehmerin kann soweit sie dies möchte weiter arbeiten. Die Arbeit kann jederzeit abgebrochen werden.
Die Mutterschutzfrist endet acht Wochen nach der Geburt. Diese Frist ist zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden.

Während der Mutterschutzfrist besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch den Arbeitgeber sowie der Zuzahlung zum Mutterschutzgeld durch die Krankenkasse.
Abweichende Einzelfälle sind hinsichtlich des zur Zahlung Verpflichteten und der Höhe konkret zu prüfen.

4. Beschäftigungsverbot

Soweit es für die Gewährung des Lebens und der Gesundheit erforderlich ist kann von der/dem behandelnden Ärztin/Arzt jederzeit ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Die Arbeitnehmerin wird in diesem Fall von der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht frei. Sie behält jedoch uneingeschränkt ihren Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung!

5. Berufsausführung

Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, dass der Arbeitsplatz so gestaltet ist, dass keine Lebens- oder Gesundheitsgefährdung für Mutter und Kind besteht. Schwere körperliche Arbeiten können von der Schwangeren nicht mehr verlangt werden. Fließband- oder Akkordarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind ebenfalls nicht möglich. Gesundheitsschädliche Immissionen sind auszuschießen.
Die tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden nicht überschreiten.

6. Stillzeiten

Arbeitnehmerinnen haben nach der Geburt einen Anspruch Stillzeiten während der regulären Arbeitszeit.

Sie betragen in der Regel 2 x 30 Minuten oder 1 x 60 Minuten. Beträgt die Arbeitszeit mehr als acht Stunden, betragen die Stillzeiten in der Regel 2 x 45 Minuten oder 1 x 90 Minuten.

Diese Zeiten sind vom Arbeitgeber uneingeschränkt hinzunehmen.

Achtung! Es besteht keine Pflicht zum Nacharbeiten von Stillzeiten. Ein Lohnabzug ist nicht gestattet.

 

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